Verkaufs- und Lieferbedingungen

Unsere Lieferungen erfolgen auf Grundlage unserer Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

Frei-Haus-Grenze bei Bestellungen

Wir liefern Kartons bereits ab einem Nettowarenwert von 250,00 € frei Haus,
Palettenware ab 385,00€ (außer Rohre, ab 1100,00 € Nettowarenwert frei Haus).

Frachtkosten:

Paket: 12,00 €
Paletten: 55,00 €
Rohre: 108,00 €

Mindermengenzuschlag: Bei einem Bestellwert unter 100,00 € Nettowarenwert erheben wir einen Mindermengenzuschlag in Höhe von 15,00 € (außer bei Ersatzteil- und Nachlieferungen).

Allgemeine Geschäftsbedingungen bevo Vertriebsgesellschaft mbH



1. Geltungsbereich


Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im folgenden AGB genannt) gelten für alle von Verbrauchern (§ 13 BGB) abgegebene Bestellungen der bevo Vertriebsgesellschaft mbH - Firmensitz: Vlotho - Registergericht: Bad Oeynhausen, HRB 12368. Geschäftsführer: Bernhard Verburg. Diese AGB gelten für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten des Weiteren, wenn wir abweichenden Bedingungen des Bestellers, die wir hiermit ausdrücklich ablehnen, nicht widersprochen haben oder wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung vorbehaltlos ausführen.


2. Vertragsabschluss


2.1 Die Bestellung des Bestellers stellt ein an uns gerichtetes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Der Besteller ist an sein Angebot 10 Kalendertage gebunden.

2.2 Nach Eingang der Bestellung erhält der Besteller eine Bestellbestätigung. Diese Bestellbestätigung stellt keine Annahme des Angebots des Bestellers durch uns dar und führt nicht zu einem Vertragsabschluss. Die Bestellbestätigung dient lediglich der Bestätigung des Empfangs des Angebots des Bestellers.

2.3 Wir werden das Angebot des Bestellers innerhalb der Annahmefrist gemäß vorstehender Ziff. 1 annehmen oder ablehnen. Im Fall der Annahme erteilen wir dem Besteller eine Auftragsbestätigung.


 3. Eigentums- und Urheberrecht, gewerbliche Schutzrechte


3.1 Wir behalten uns das Eigentumsrecht, Urheberrecht und alle gewerblichen Schutzrechte an allen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die wir dem Besteller vor oder nach Vertragsabschluss zugänglich machen, vor.

3.2 Der Besteller darf diese Unterlagen weder vervielfältigen noch Dritten zugänglich machen. Die Unterlagen sind bei Vertragsabschluss oder sobald feststeht, dass ein Vertrag nicht abgeschlossen wird, kostenfrei an uns zurückzusenden.

3.3 Haben wir nach Zeichnung, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Wir werden den Besteller auf alle uns bekannten Rechte hinweisen. Der Besteller hat uns von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehörendes Schutzrecht untersagt, so sind wir - ohne Prüfung der Rechtslage - berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzustellen. Sollte uns durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so sind wir zum Rücktritt berechtigt.

3.4 Uns überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt; sonst sind wir berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Besteller entsprechend. Der zur Vernichtung Berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher zu informieren.


4. Preise und Zahlungen


4.1 Mangels abweichender Vereinbarung sind die Preise in dem bei Vertragsabschluss geltenden Produktkatalog maßgeblich. Wird die Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss ausgeführt, so sind wir berechtigt, die Preise bei Kostensteigerungen (insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen) anzupassen, soweit dies aufgrund der Kostensteigerungen erforderlich ist.

4.2 Preise sind Nettopreise und gelten ab Werk und erhöhen sich um die gesetzliche Mehrwertsteuer sowie die Kosten der Verpackung, Verladung und Fracht sowie etwaige auf Wunsch des Bestellers abzuschließende Versicherungen.

4.3 Rechnungen sind binnen zehn Tagen mit 2 % Skonto oder 30 Tage netto ab Rechnungsdatum zu zahlen.

4.4 Eventuelle Bankspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Wir sind berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszins zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

4.5 Bei Verzug des Bestellers werden alle offenen Forderungen sofort fällig.

4.6 Der Besteller kann gegenüber unseren Forderungen nur aufrechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend machen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

4.7 Wir sind berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Bestellers, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen, selbst wenn der Besteller etwas anderes bestimmt. Bei Vorliegen von Finanzierungshilfen erfolgt zunächst eine Verrechnung auf die Hauptleistung, dann auf die Zinsen und Kosten.

4.8 Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit und Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, insbesondere wenn er einen Scheck nicht einlöst, seine Zahlungen einstellt oder wenn die Stellung eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bekannt wird, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn wir Schecks angenommen haben. Wir können außerdem in diesem Fall Vorauszahlungen und Sicherheitsleistung verlangen. Das Gleiche gilt bei nicht rechtzeitiger Bezahlung einer vorausgegangenen Lieferung. Vereinbarte Nachlässe werden nicht gewährt, wenn ein fälliger Saldo zu unseren Gunsten im Zeitpunkt der Zahlung vorhanden ist. Bei Bekanntwerden der genannten Umstände sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist, in welcher der andere Teil Zug um Zug gegen die Leistung nach seiner Wahl die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat nach fruchtlosem Verstreichen der Frist, berechtigt, von allen Aufträgen zurückzutreten. Im Falle des Rücktritts hat der Besteller die uns nachweislich entstandenen Aufwendungen zu erstatten. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche wird hiervon nicht berührt.


5. Beschaffenheit der Kaufsache


5.1 Die Beschaffenheit der Kaufsache ist in der Warenpräsentation des Onlineshops beschrieben. Die Angaben sind nur annähernd maßgebend. Dies gilt insbesondere für Farbwiedergaben, Gewichts- und Maßangaben. Die Angaben in den Produktbeschreibungen werden weder zugesichert noch garantiert. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Beschaffenheit, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Bei gusseisernen Handschwengelpumpen und anderen Produkten aus Gusseisen kann es zu geringfügigen Farb-, Form- und Gewichtsabweichungen kommen. Geringfügige Abweichungen sind produktionsbedingt und kein Mangel des Produkts. Gussfehler, Farbfehler, eventuell auch kleinere Roststellen sind bei diesen Produkten ebenfalls nicht auszuschließen und kein Reklamationsgrund. Diese Artikel sind nur mit einem Grundfarbanstrich versehen. Es handelt sich nicht um eine Lackierung. Bei Aufstellung im Freien muss der Anstrich ggf. nachbehandelt werden.

5.2 Die Beschaffenheit unserer Produkte wird sich bei fehlerhafter oder nicht vorgenommener Wartung negativ entwickeln. Die Wartungsvorschriften, die dem Besteller bekannt gemacht werden, sind daher in jedem Fall zu beachten.

5.3 Handelsübliche Abweichungen von Zeichnungen, Abbildungen, Maßen, Gewichten und sonstigen Leistungsdaten sind zulässig. Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % bleiben vorbehalten.


6. Lieferung und Lieferzeit


6.1 Umfang und Inhalt der geschuldeten Lieferung ergeben sich aus unserer Auftragsbestätigung.

6.2 Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum des Vertragsabschlusses. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen und die Erfüllung der geschuldeten Mitwirkungshandlungen durch den Besteller voraus. Für die Einhaltung der Lieferfrist genügt die rechtzeitige Absendung aus dem Lager. Die Lieferfrist ist auch eingehalten, wenn die Sendung innerhalb der Frist versandbereit ist und dies dem Besteller mitgeteilt wurde.

6.3 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies dem Besteller zumutbar ist. Teillieferungen können gesondert berechnet werden.

6.4 Sind wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch den Eintritt von unvorhersehbaren, außergewöhnlichen Umständen gehindert, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, gleichviel ob bei uns oder unseren Vorlieferanten eingetreten– z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe–, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Wird die Lieferung oder Leistung durch die genannten Umstände unmöglich, so werden wir von unserer Verpflichtung frei.

6.5 Auch im Fall von Streik oder Aussperrung verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich in den oben genannten Fällen die Lieferzeit um mehr als das Doppelte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, so ist der Besteller berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen. Treten die vorgenannten Umstände bei dem Besteller ein, so gelten dieselben Rechtsfolgen auch für seine Annahmeverpflichtung. Auf die genannten Umstände kann sich die jeweilige Vertragspartei nur berufen, wenn sie den anderen Vertragspartner unverzüglich benachrichtigt hat.

6.6 Bei Lieferverzug hat uns der Besteller eine angemessene Nachfrist zu setzen. Beruht der Verzug nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, so kann der Besteller einen Verzugsschaden geltend machen. Die Schadensersatzansprüche sind auf 5 % des Nettorechnungsbetrages der verzögerten Lieferung beschränkt. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Besteller sich selbst in Annahmeverzug befindet.

6.7 Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen können wir spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von 3 Wochen nach, so sind wir berechtigt, eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu fordern.


7. Gefahrübergan


7.1 Soweit keine Bringschuld vereinbart ist, geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unserer gewerblichen Niederlassung verlassen hat. Dies gilt unabhängig davon, ob wir mit werkseigenen Fahrzeugen den Transport ausführen oder fremde Fuhrunternehmer durch uns eingesetzt werden und unabhängig davon, ob wir die Versendungskosten tragen.

7.2 Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Tage der Bereitstellung der Ware bzw. Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf ihn über.


8. Haftung bei Mängeln


8.1 Wir leisten für die Mangelfreiheit unserer Produkte für die Dauer von zwei Jahren ab Lieferung Gewähr. Etwaige längere Fristen – z.B. gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB – bleiben unberührt.


8.2 Die Mängelhaftungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach dem § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die offensichtlichen und bei ordnungsgemäßer Untersuchung - soweit eine solche bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist - erkennbaren Mängel hat der Besteller innerhalb von acht Tagen nach Übergabe schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Mängel hat der Besteller innerhalb von acht Tagen nach Entdeckung schriftlich zu rügen. Durch Bearbeitung eingegangener Reklamationen und Untersuchung der Ware verzichten wir nicht auf die Geltendmachung verspäteter oder unvollständiger Mängelrüge.


8.3 Wir leisten keine Gewähr für Schäden und Störungen, die insbesondere auf natürliche Abnutzung und Verschleiß, fehlerhafte Installation bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller, unsachgemäßen Gebrauch und Bedienungsfehler, fehlerhafte bzw. ungeeignete Stromversorgung, Betrieb mit falscher Stromart oder Spannung, Brand, Blitzschlag, Explosion, Feuchtigkeit und Nichtdurchführung notwendiger bzw. empfohlener Betriebs- und/oder Wartungsarbeiten zurückzuführen sind. Ebenso wird keine Gewähr geleistet, wenn Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht der Originalspezifikation entsprechen und dadurch die Funktionstauglichkeit der von uns gelieferten Gegenstände beeinträchtigt wird.


8.4 Bei berechtigten Mängelrügen haben wir das Recht, binnen angemessener Frist von mindestens 14 Tagen nachzubessern oder nachzuliefern (Nacherfüllung). Nach zwei erfolglosen Nacherfüllungsversuchen ist der Besteller berechtigt, sofern die Vertragswidrigkeit nicht nur geringfügig ist, von dem Vertrag zurückzutreten. Daneben kann er ggf. Schadensersatz oder Aufwendungsersatz verlangen. Ein Recht des Bestellers zur Minderung besteht bei unerheblichen Mängel nicht.


8.5 Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen dadurch erhöhen, dass der Liefergegenstand von dem Besteller oder einem Dritten nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort verbracht worden ist; es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch des Liefergegenstandes oder war bei Vertragsabschluss mit uns vereinbart worden.


8.6 Mängelhaftungsansprüche gegen uns stehen nur dem Besteller zu und sind nicht abtretbar.


8.7 Schadensersatzansprüche wegen Mängeln werden wie folgt begrenzt: Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht. Unsere Haftung für Mangelfolgeschäden ist außer bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ausgeschlossen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag trägt und auf die der Besteller vertrauen darf. Soweit wir für Mangelfolgeschäden haften, ist die Haftung auf vorhersehbare, nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführende Schäden begrenzt. Durch die vorstehende Haftungsbegrenzung werden Ansprüche des Bestellers wegen uns zurechenbarer Körper- oder Gesundheitsschäden sowie bei Verlust des Lebens des Bestellers oder seiner Erfüllungsgehilfen nicht beschränkt. Unberührt bleiben auch die Ansprüche des Bestellers aus dem Produkthaftungsgesetz sowie Ansprüche bei einer von uns gegebenen Garantie oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.


8.8 Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit uns abgestimmte Kulanzregelungen. Sie setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.



9. Haftungsbeschränkung & Schadensersatz

9.1 Die nachfolgenden Beschränkungen gelten für unsere vertragliche und außervertragliche (deliktische) Haftung sowie für die Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss. Die Beweislast für die eine Haftungsbegrenzung oder einen Haftungsausschluss begründenden Tatsachen obliegt uns.

9.2 Wir haften nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Bei der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Schadensersatzanspruch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Vertragspflichten, deren Erfüllung den Vertrag trägt und auf die der Besteller vertrauen darf. Bei der grob fahrlässigen Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten haften wir auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Im Übrigen ist unsere Haftung nicht begrenzt. Eine Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit wir wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften. 


9.3 Eventuelle Ansprüche des Bestellers aus dem Produkthaftungsgesetz werden durch die vorstehenden Haftungsbegrenzungen nicht berührt.


10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Das Eigentum geht erst dann auf den Besteller über, wenn wir wegen aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung. befriedigt sind

10.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahl ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig und fachmännisch durchführen.

10.3 Der Besteller darf den Liefergegenstand, an dem wir uns das Eigentum vorbehalten haben, weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen und sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich davon zu benachrichtigen. Der Besteller hat in einem solchen Fall uns die zur Wahrnehmung unserer Rechte notwendige Hilfe zu leisten. Kosten für erforderlich werdende Interventionen gehen zu Lasten des Bestellers. Bei Zahlungseinstellung hat der Besteller uns außerdem die vorhandene Ware anzuzeigen.

10.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die von uns gelieferte Ware herauszuverlangen. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bleibt vorbehalten. 

10.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Eigentum an einer neuen Sache im Verhältnis des Netto-Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Netto-Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Werden unsere Waren mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum, soweit ihm die Hauptsache gehört. In den vorbezeichneten Fällen tritt der Besteller uns schon jetzt seine Eigentumsrechte an der verarbeiteten oder verbundenen Ware ab. Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass der Besteller den verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Gegenstand für uns verwahrt. Für die durch Verarbeitung, Verwendung sowie Vermengung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für Vorbehaltsware.

10.6 Eine Weiterveräußerung ist dem Besteller im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs gestattet. Er tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, insbesondere den Zahlungsanspruch gegen seine Kunden, an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Besteller ist verpflichtet, seinen Kunden die Abtretung auf unser Verlangen hin anzuzeigen. Forderungen und Namen der Abnehmer des Bestellers sind uns mitzuteilen.

10.7 Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Bei Zahlungsverzug des Bestellers oder wenn uns Umstände bekannt werden, die nach kaufmännischem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern, sind wir zum Widerruf des Einzugsrechts berechtigt. 

10.8 Übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen die Gesamtforderung gegen den Kunden um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe der Sicherheiten unserer Wahl verpflichtet. Falls wir im gegenseitigen Einverständnis Ware zurücknehmen, erfolgt deren Gutschrift nur in Höhe des jeweiligen Zeitwertes.


11. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

11.1 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Übereinkommens über den Internationalen Warenkauf vom 11.04.1980. 
11.2 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist unser Geschäftssitz. 
11.3 Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz, falls der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist. Wir können den Besteller auch an seinem Sitz verklagen. 

Stand: Oktober 2021, bevo Vertriebsgesellschaft mbH